Tippgeberprovision

Die Tippgeberprovision ist die Vergütung, die ein Makler oder Vermittler an eine Person zahlt, die ihm nur einen Kontakt nennt, etwa einen verkaufswilligen Eigentümer, ohne selbst zu beraten oder zu vermitteln. Tippgeber sind damit eine Leadquelle neben Portalen und gekauften Leads. Rechtliche Grenzen und steuerliche Behandlung sollten Sie vorab klären.


Tippgeberprovision: Bedeutung und Abgrenzung

Ein Tippgeber stellt nur die Verbindung her. Er nennt Namen und Anlass, zum Beispiel: Ein Bekannter möchte sein Haus verkaufen. Alles Weitere übernimmt der Makler, also Kontaktaufnahme, Beratung, Bewertung und Vermittlung. Die Tippgeberprovision ist häufig erfolgsabhängig. Fällig wird sie dann erst, wenn aus dem Tipp ein Abschluss wird und der Makler seine eigene Provision erhalten hat. Höhe und Bedingungen sind Verhandlungssache und sollten schriftlich vereinbart werden. Eng verwandt ist das Empfehlungsmarketing, bei dem vor allem zufriedene Kunden ein Angebot weiterempfehlen.

Die Grenze ist wichtig: Wer über den bloßen Hinweis hinaus berät, Preise verhandelt oder an Vertragsgesprächen mitwirkt, ist unter Umständen kein Tippgeber mehr, sondern selbst als Vermittler tätig. Dafür kann eine gewerberechtliche Erlaubnis nötig sein. Bei Versicherungen sind die Grenzen eng. Der Tippgeber darf nur auf die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses hinweisen und den Kontakt zum Vermittler herstellen. Wer bereits ein bestimmtes Produkt vorstellt oder Tarife erklärt, vermittelt in der Regel schon. Wie Anfragen aus Verbraucher-Formularen für Vermittler aussehen, zeigt die Seite Versicherungs-Leads.

MerkmalTipp über TippgeberGekaufter Lead
Herkunft des KontaktsEin Dritter nennt die PersonDie Person fragt selbst an
Einwilligung zur KontaktaufnahmeOft nicht vorhandenSollte vorliegen und den Käufer nennen
VergütungProvision, häufig erst bei AbschlussPreis je Lead, je Projekt vereinbart
PlanbarkeitAbhängig vom Netzwerk des TippgebersMenge, Region und Zeitraum je Projekt vereinbar

Beispiel aus dem Leadvertrieb

Eine Immobilienmaklerin arbeitet mit einem Malerbetrieb zusammen, der in vielen Häusern tätig ist. Erfährt der Betrieb, dass ein Eigentümer verkaufen möchte, fragt er zuerst, ob die Maklerin ihn anrufen darf. Erst nach dieser Einwilligung gibt er Name und Telefonnummer weiter. Die Maklerin vermerkt, wann, über wen und wofür die Einwilligung erteilt wurde. Kommt es zum Verkauf, erhält der Betrieb die vereinbarte Tippgeberprovision.

Parallel bezieht die Maklerin Anfragen von Eigentümern, die selbst Interesse an einem Verkauf gezeigt haben. Wie solche Anfragen entstehen und übergeben werden, beschreibt die Seite Leads für Immobilienmakler. Beide Quellen ergänzen sich: Tipps kommen unregelmäßig, bei gekauften Leads werden Menge und Region je Projekt vereinbart.

Prüfliste für die Zusammenarbeit mit Tippgebern

  • Ist schriftlich geregelt, wofür die Tippgeberprovision gezahlt wird und wann sie fällig ist?
  • Beschränkt sich der Tippgeber auf den Hinweis, ohne zu beraten oder zu verhandeln?
  • Hat die genannte Person eingewilligt, dass Sie sich bei ihr melden?
  • Darf der Tippgeber die Daten nach der DSGVO an Sie weitergeben?
  • Ist geklärt, wie Sie mit Kontakten umgehen, die Ihnen bereits bekannt sind?
  • Gelten in Ihrer Branche besondere Vorgaben, etwa bei Versicherungen?

Typischer Fehler: der Tipp als Freibrief für den Anruf

Ein Tipp ist keine Einwilligung. Ruft ein Makler einen privaten Eigentümer an, nur weil ein Dritter dessen Nummer weitergegeben hat, ist das in der Regel unzulässige Telefonwerbung nach dem UWG. Zudem fehlt für die Weitergabe der Daten oft eine Grundlage nach der DSGVO. Besser ist es, wenn der Tippgeber vorab fragt, ob die Person kontaktiert werden möchte, und Sie diese Einwilligung dokumentieren.

Ein zweiter Fehler ist die mündliche Absprache. Ohne schriftliche Vereinbarung entsteht leicht Streit darüber, ob ein Tipp ursächlich für den Abschluss war und welche Provision fällig ist.

Muss der Tippgeber die Tippgeberprovision versteuern?

Grundsätzlich ja. Wer nur gelegentlich einen Tipp gibt, erzielt in der Regel sonstige Einkünfte. Für kleine Beträge gilt dabei eine jährliche Freigrenze. Wer regelmäßig Tipps gegen Provision gibt, kann gewerblich tätig sein. Dann können auch Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer ein Thema werden. Für den Makler ist die Zahlung in der Regel eine Betriebsausgabe, die er belegen sollte. Die Einzelheiten klären beide Seiten mit ihrer Steuerberatung. In Österreich gelten eigene Regeln. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.


Verwandte Begriffe

Quellen und Einordnung

Die rechtlichen Angaben beziehen sich, soweit nicht anders genannt, auf Deutschland. Rechtsstand der Prüfung: 26. Oktober 2026. Maßgeblich bleibt der konkrete Sachverhalt.

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